Strafrechtsreform erweitert den Anwendungsbereich von Geldwäschedelikten
Das Gesetz vom 12. Dezember 2025 führt eine bedeutende Änderung von Artikel 506-1 des Strafgesetzbuchs ein und verändert damit den rechtlichen Ansatz zur Geldwäsche und verwandten Handlungen grundlegend. Durch die Streichung der früheren Liste von „Vortaten” und deren Ersetzung durch einen umfassenden Verweis auf alle Verbrechen und Vergehen hat sich der Gesetzgeber für einen breiteren und flexibleren Rahmen entschieden. Diese Reform zielt eindeutig darauf ab, Lücken zu schließen, die zuvor ausgenutzt werden konnten, wenn Erträge aus Straftaten stammten, die nicht ausdrücklich im Gesetz aufgeführt waren.
Von aufgezählten Straftaten zu einem umfassenden Verweis
Vor dieser Reform stützte sich Artikel 506-1 auf einen definierten Katalog von Vortaten. Die geänderte Bestimmung erfasst nun Vermögenswerte, die Gegenstand oder Erträge, direkt oder indirekt, eines jeden Verbrechens oder Vergehens sind. Diese Änderung erweitert den Umfang der strafrechtlichen Haftung erheblich. Jede illegale Herkunft kann nun, unabhängig von der Art der zugrunde liegenden Straftat, die Anwendung der Geldwäschebestimmungen auslösen.
Präzisierte und verstärkte Tatbestände
Der überarbeitete Artikel 506-1 behält einen strukturierten Ansatz bei der Strafbarkeit bei. Er erfasst die Erleichterung falscher Rechtfertigungen hinsichtlich der Art, Herkunft, des Standorts, der Verwendung, der Bewegung oder des Eigentums an Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen oder Vergehen stammen. Er zielt auch auf die Unterstützung bei Vorgängen wie Platzierung, Verschleierung, Verschleierung, Übertragung oder Umwandlung solcher Vermögenswerte ab. Darüber hinaus bleiben der Erwerb, das Halten oder die Verwendung von Vermögenswerten aus kriminellen Aktivitäten strafbar, wenn die Person zum Zeitpunkt des Erhalts wusste, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder Vergehen stammten. Versuche dieser Straftaten werden ausdrücklich mit denselben Strafen geahndet, was die präventive und repressive Natur der Bestimmung verstärkt.
Angemessene Strafen, die die Schwere der Straftat widerspiegeln
Die mit Artikel 506-1 verbundenen Sanktionen bleiben erheblich. Straftäter drohen Freiheitsstrafen von einem bis zu fünf Jahren und eine Geldstrafe zwischen 1.250 Euro und 1.250.000 Euro oder nur eine dieser Strafen. Diese Sanktionen unterstreichen die Bedeutung, die der Bekämpfung von Geldwäsche und der Wahrung der Integrität des Finanzsystems beigemessen wird.
Auswirkungen auf Meldepflichten
Die Reform muss im Zusammenhang mit dem geänderten Gesetz vom 12. November 2004 zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gelesen werden. Artikel 5 (1) a) dieses Gesetzes erinnert daran, dass meldepflichtige Personen verdächtige Transaktionen melden müssen, ohne die zugrunde liegende Straftat zu qualifizieren. Die Erweiterung von Artikel 506-1 auf alle Verbrechen und Vergehen verstärkt dieses Prinzip. Fachleute sind weder verpflichtet noch wird von ihnen erwartet, die genaue Vortat zu identifizieren, sondern sich vielmehr auf die verdächtige Natur der Transaktionen und die potenzielle kriminelle Herkunft der beteiligten Vermögenswerte zu konzentrieren.
Eine klare Botschaft an Praktiker und Institutionen
Mit dieser Reform sendet der Gesetzgeber ein starkes Signal an Finanzinstitute, AML-verpflichtete Fachleute und die breitere Rechtsgemeinschaft. Die Bekämpfung der Geldwäsche wird nicht mehr durch technische Debatten über die Klassifizierung zugrunde liegender Straftaten eingeschränkt. Stattdessen liegt der Schwerpunkt auf der illegalen Herkunft von Vermögenswerten und dem Wissen oder der Absicht der Beteiligten. Diese Entwicklung bringt das Strafgesetzbuch näher an internationale Standards und stärkt die Gesamtwirksamkeit des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche.